16.06.2004

Neues Sonn- und Feiertagsgesetz eröffnet Möglichkeiten auch im Kreis Herzogtum Lauenburg

Der Landtagsabgeordnete Peter Eichstädt (SPD), der für seine Fraktion die Neufassung dieses Gesetzes begleitet hat, sieht wesentliche Veränderungen, die auch im Kreis Wirkung zeigen werden: Am Sonntag zum Bäcker die Brötchen holen, anschließend auf den Flohmarkt, dann schnell noch mal durch die Waschanlage - dies ist nach dem neuen Gesetz über Sonn- und Feiertage möglich.

„Das  neue Sonn- und Feiertagsgesetz wird auch im Kreis Herzogtum Lauenburg  zu Veränderungen führen. Zukünftig können, so weit sie nicht stören, private Flohmärkte im Kreis stattfinden. Tanzveranstaltungen vor Feiertagen sind jetzt erlaubt.  Autowaschanlagen können, wenn sie automatisch betrieben sind, auch am Sonn- und Feiertag geöffnet werden. Gleiches gilt für Saunen, Selbstbedienungswaschsalons sowie Fitness-Studios und Solarien.

Dass es bei Sonntagsveranstaltungen keinen Ärger gibt, sollen zukünftig die Ordnungsbehörden vor Ort sicherstellen. Wenn eine Veranstaltung zum Beispiel konkret den Gottesdienst stören könnte, darf sie auch weiterhin nicht genehmigt werden.“

Eichstädt weiter: "Das neue Gesetz verbietet nicht mehr einfach Handlungen und Veranstaltungen an diesen Tagen. Es eröffnet vielmehr die Möglichkeit, dass die örtlichen Ordnungsbehörden entscheiden, ob eine konkrete Störung durch eine beabsichtigte Veranstaltung  zu befürchten ist. Wenn dies nicht der Fall ist, können zukünftig Sportveranstaltungen und Flohmärkte, wenn keine kommerziellen Anbieter teilnehmen, genehmigt werden."

Peter Eichstädt: „Ich glaube, dass dieses Gesetz eine gute Grundlage schafft, um den veränderten Wünschen der Menschen nach Gestaltung ihres Sonntages Rechnung zu tragen. Jeder kann jetzt an diesen Tagen sich so verhalten, wie er es für seine Feizeit möchte – so lange dabei niemand gestört wird. In strittigen Fragen kann vor Ort mit den Behörden eine Regelung gefunden werden, die auch dem Ruhebedürfnis Anderer gerecht wird. Dies gilt auch weiterhin für den Schutz von Gottesdiensten und sonstigen kirchlichen Veranstaltungen. Beispiel: Wenn ein Flohmarkt um 10.00 Uhr vor der Kirche stattfinden soll, wird er auch weiterhin nicht genehmigt – er würde stören. Soll er aber um 14.00 Uhr oder örtlich weit genug entfernt von der Kirche stattfinden gibt es nun keinen Grund mehr, ihn zu verbieten. Allein die Tatsache, dass er an einem Sonn- oder Feiertag stattfindet, reicht nicht mehr aus.“

Der Abgeordnete: "Ich bin sicher, dass bei uns im Kreis alle strittigen Fragen im engen Dialog mit möglichen Veranstaltern und auch den Kirchen einvernehmlich regeln lassen.“

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