26.03.2009

LANDTAGSREDE: Ausnahmen sind möglich, aber nicht für Kinder und Jugendliche

Das Gesetz zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens ist seit dem 01.01.2008 in Kraft. Überall im öffentlichen Bereich wird der Nichtraucherschutz von den Menschen akzeptiert und viele können sich heute gar nicht mehr vorstellen, dass noch vor 18 Monaten in Gaststätten wie selbstverständlich geraucht wurde, ebenso in Krankenhäusern, öffentlichen Gebäuden, Theatern.

Hier im Haus gab es durchaus unterschiedliche Vorstellungen, wie im Besonderen die Regelungen in Gaststätten aussehen sollen. Wir haben uns seinerzeit mit unserem Koalitionspartner darauf verständigt, das Rauchen in Nebenräumen zu gestatten. Hingegen in Gaststätten, die keinen Nebenraum haben, zu verbieten.

Nach dem ja nun allseits bekannten Urteil des Bundesverfassungsgerichts liegt Ihnen heute ein Gesetzentwurf nach Beratungen im Sozialausschuss vor, der bezogen auf Gaststätten, die nur über einen Gastraum verfügen, eine Änderung vornimmt. Durch diesen Gesetzesentwurf wird es folgende Änderungen geben:

  • In Gaststätten, die über nur einen Gastraum verfügen, darf unter bestimmten Voraussetzungen das Rauchen gestattet werden.
  • Der Gastraum darf nicht viel größer als 75 qm sein, es dürfen in diesem Raum keine zubereiteten Speisen gereicht werden und es muss Personen unter 18 Jahren der Zutritt verwehrt sein.
  • Weiterhin muss auf die Tatsache, dass es sich um eine Rauchergaststätte handelt, mit einem gut sichtbaren Schild hingewiesen werden.

Damit haben wir das umgesetzt, was das Bundesverfassungsgericht vorgegeben hat.

Richtig ist, dass wir auch eine andere Möglichkeit gehabt hätten. Das Bundesverfassungsgericht hat ausdrücklich als den konsequentesten Weg beschrieben, in allen Gaststätten ohne Ausnahmen das Rauchen zu verbieten. Diesen Weg haben wir nicht gewählt. Zum einen, weil wir uns in der großen Koalition darauf nicht verständigen konnten, zum anderen aber auch, weil sich gezeigt hat, dass eine ausgewogene Regelung für Einraumgaststätten die Akzeptanz des Nichtraucherschutzgesetzes in bestimmten Gruppen der Bevölkerung steigern wird. Im Übrigen scheint es in der Zwischenzeit auch so zu sein, dass kein anderes Bundesland diesen Weg gegangen ist. Auch in Hamburg, wo zurzeit noch darüber nachgedacht wird, zeigt sich eher eine Orientierung an unserem Gesetz ab, trotz grüner Beteiligung am Hamburger Senat.

Damit ist mit einem Blick in unsere Nachbarländer eine einheitliche Regelung im norddeutschen Raum wohl nun auf der Basis der Aufnahmeregelung für Eckkneipen in Sichtweite.

Einen besonderen Aspekt unseres Gesetzes möchte ich hervorheben: Nachdem wir uns entschlossen haben, in Einraumgaststätten den Zutritt für Kinder und Jugendliche zu verbieten, war es nach unserer Auffassung konsequent, im Sinne eines möglichst effektiven Kinder- und Jugendschutzes den Zutritt dieser Personengruppe auch in Nebenräumen, die extra für Raucher eingerichtet wurden, zu verwehren. Deshalb sieht unser Gesetz vor, dass Kinder und Jugendliche in Räumen keinen Zutritt haben, die in Gaststätten als Nebenräume für Raucher ausgewiesen sind.

Hiermit schützen wir Kinder und Jugendliche, die in besonderer Weise gesundheitlich durch Passivrauchen gefährdet wären. Dies auch deshalb, weil diese eben nicht wie Erwachsene alleine entscheiden können, ob sie sich diesen Gefahren des Passivrauchens aussetzen oder nicht. Wir sind sehr zufrieden mit dieser Regelung, da sie zumindest für Kinder und Jugendliche den Schutz vor Passivrauchen gegenüber dem alten Gesetz vergrößert.

Ich will auf der anderen Seite nicht verhehlen, dass es Punkte gibt, die wir gern anders geregelt hätten, mit unserem Koalitionspartner aber keine Verständigung fanden. Dazu gehört ein ausdrücklicher Hinweis, dass Kommunen auf ihren Spielplätzen für entsprechenden Nichtraucherschutz und die Beseitigung von Zigarettenkippen zu sorgen haben. Eigentlich eine Selbstverständlichkeit, jedoch in der Praxis leider ein Problem.

Weiter sollten wir die Situation in den Diskotheken im Auge behalten. Diese haben die Möglichkeit, Nebenräume für Raucher einzurichten. Wir hätten jedoch gerne eine Anregung des Bundesverfassungsgerichtes aufgegriffen, weil in diesen Räumen wegen der extrem hohen Feinstaubbelastung in Verbindung mit exzessiver körperlicher Betätigung (so etwas nennt man tanzen) die gesundheitliche Gefährdung besonders groß ist. Deshalb hätten wir hier gerne geregelt, dass in diesen Raucherräumen keine Tanzfläche vorhanden sein darf.

Ebenso bleibt bei den befristet aufgestellten Zelten für Traditionsfeste (maximal 21 Tage im Jahr) und bei Nebenräumen, die ausschließlich für private Feiern in Gaststätten angemietet werden, die Möglichkeit erhalten, dass auch Kinder und Jugendliche Zutritt haben. Dieses sollten wir beobachten.

Schleswig-Holstein hat nun ein praktikables und akzeptables Nichtraucherschutzgesetz.

Wir würden es begrüßen, wenn das Sozialministerium durch einen Erlass für Sicherheit bei der Einhaltung,  aber auch bei der Überprüfung und möglicherweise der Verhängung von Sanktionen sorgt.

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