31.08.2010

SPD-Fraktion legt Eckpunkte für Wahlgesetz vor

Die SPD-Landtagsfraktion hat heute Eckpunkte für ein neues Landeswahlgesetz beschlossen. Dazu erklärt der stellvertretende Vorsitzende Peter Eichstädt:

Das Landesverfassungsgericht hat dem Landtag in seiner Entscheidung vom 30.08.2010 aufgegeben, bis zum 31.05.2011 eine Änderung des LWahlG vorzunehmen und bis spätestens zum 30.09.2012 Neuwahlen herbeizuführen. Zur Begründung dieser Entscheidung führt das Gericht aus:

„6. Die festgestellten Verfassungsverstöße im Landeswahlgesetz führen zu mandatsrelevanten Wahlfehlern. Die Fehler sind so schwerwiegend, dass die Legislaturperiode zu beschränken und der Gesetzgeber zu verpflichten ist, zur Vorbereitung vorgezogener Neuwahlen unverzüglich ein verfassungskonformes Landeswahlrecht zu verabschieden. (Leitsatz 6)“

Hierzu hat sich die SPD-Fraktion auf folgende Eckpunkte verständigt:

  1. Die SPD-Fraktion strebt an, auf der Basis des Urteils des Landesverfassungsgerichts und der bereits durchgeführten Anhörung zum Gesetzentwurf von Bündnis 90/Die Grünen zeitnah zu einem neuen Wahlgesetz zu kommen. Dieses neue Wahlgesetz soll dem Wahlfrieden dienen und daher mit möglichst breiter Mehrheit beschlossen werden. Große wie kleine Fraktionen sollen es mittragen können. Dies setzt Kompromissbereitschaft bei allen voraus.
  2. Die Zahl der Abgeordneten des Landtages i.S. Art. 10 Absatz 2 Satz 2 der Landesverfassung soll auch künftig 69 betragen.
  3. Um die von der Verfassung vorgegebene Zahl der Abgeordneten des Landtages möglichst nicht wesentlich durch die Entstehung von Überhang- und Ausgleichsmandaten zu überschreiten, wird die jetzige Zahl von 40 Wahlkreisen reduziert.
  4. Unter Bezug auf den Hinweis des Verfassungsgerichts zur erforderlichen Herstellung der Erfolgsgleichheit (gleiche Anzahl von Stimmen für ein Mandat) und um auch hierdurch das Entstehen von Überhang- und Ausgleichsmandaten zu begrenzen, werden wir prüfen, ob das Zweitstimmenwahlrecht wieder durch ein Einstimmenwahlrecht ersetzt werden sollte.
  5. Die künftige Anzahl der Direktwahlkreise soll die der Listenmandate möglichst übersteigen und soll damit die Zahl 35 nicht unterschreiten. So wird auch sichergestellt, dass die Anzahl der von einer oder einem Abgeordneten zu vertretenden Bürgerinnen und Bürger nicht wesentlich erhöht wird und damit der besonders in einem Flächenland zu berücksichtigende Anspruch der Bürgernähe und Erreichbarkeit gewahrt bleibt. Über Parteilisten entscheiden nur die Parteien.
  6. Um eine korrekte Abbildung des Wahlergebnisses in der Zusammensetzung des Landtages zu ermöglichen, sind bei untypischen Wahlergebnissen entstehende Überhangmandate vollständig durch Ausgleichsmandate auszugleichen.
  7. Die maximale Abweichung von der durchschnittlichen Zahl der Bevölkerung in den Wahlkreisen beträgt nach dem geltenden Wahlgesetz 25 %. Das Verfassungsgericht hat auch hier auf das damit verbundene Problem der Erfolgsgleichheit hingewiesen, da dadurch erhebliche Abweichungen in der Größe der Wahlkreise und damit der erforderlichen Zahl der Stimmen zur Erlangung eines Direktmandates verbunden sind. Die zulässige Abweichung ist daher auf unter 25 % zu begrenzen.
  8. Bei der Sitzverteilung werden wir prüfen, ob statt des Zählverfahrens nach d`Hondt künftig das Verfahren nach Sainte-Lague/Schepers anzuwenden ist.
  9. Das aktive Wahlalter ist auf 16 Lebensjahre herabzusetzen.
  10. Für die vom Landesverfassungsgericht verordnete Neuwahl des Landtages werden wir prüfen, ob der Termin im Gesetz festgeschrieben werden kann. Damit würden sich alle Diskussionen um die Frage, auf welchem Weg rechtssicher eine Neuwahl erreicht werden kann, erübrigen.

 

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