19.06.2013

LANDTAGSREDE: Der Spieler- und Jugendschutz wird verbessert

TOP 13, Änderung des Spielhallengesetzes (Drucksache 18/918)

Der vorliegende Gesetzentwurf ist notwendig, weil Schleswig-Holstein nach einer kurzen Phase des Alleingangs dem Staatsvertrag der Länder zum Glücksspielwesen in Deutschland beigetreten ist. Dadurch werden Normen des Staatsvertrags auch bei uns Gesetz und müssen umgesetzt werden. Im Wesentlichen ist dies bei Spielhallen die Begrenzung auf eine Konzession pro Betriebsort.

Dass die Landesregierung mit diesem Entwurf die Gelegenheit nutzt, auch weitergehende Regelungen zur Verbesserung des Spieler- und Jugendschutzes und der Suchtprävention zu verankern, wird von meiner Fraktion begrüßt.

Dass das Spielen an Glückspielautomaten für viele Menschen die große Gefahr einer sich manifestierenden Spielsucht mit sich bringt, diese Erkenntnis ist gesichert. Auch die Landesstelle für Suchtfragen Schleswig-Holstein weist immer wieder auf die Notwendigkeit hin, im Besonderen dem Automatenspiel wegen seiner starken suchterzeugenden Wirkung noch restriktiver zu begegnen. Der deutsche Städtetag hat im Mai dieses Jahres anlässlich der Änderung der Spielverordnung des Bundes gefordert, dass vor allem die Ausbreitung des Automatenglücksspiels endlich wirkungsvoll bekämpft werden muss.

Deshalb begrüßen wir, dass die Landesregierung mit dem jetzt vorliegenden Gesetzentwurf für den Betrieb von Spielhallen das 2012 verabschiedete Spielhallengesetz noch einmal verschärft und damit einen Beitrag leistet, die Gefahr des Abgleitens von Spielerinnen und Spielern in pathologisches Glücksspiel zumindest in Spielhallen zu verringern.

So begrüßen wir es, dass die bereits enthaltene Regelung eines Mindestabstandes von 300 Metern zu Schulen und Freizeiteinrichtungen, an denen sich Jugendliche aufhalten, klarer definiert wird. Ebenso ist es sinnvoll, in Spielhallen den Abschluss von Wetten, das Aufstellen und den Betrieb von Geräten, welche die Möglichkeit zur Teilnahme am Glücksspiel eröffnen, und vor allem das Aufstellen und das Bereithalten von technischen Geräten zur Bargeldbeschaffung in allen Formen zu verbieten. Die bisherigen Regelungen werden allzu oft trickreich unterlaufen. Das wird jetzt beendet.

Auch die Verpflichtung des Betreibers, besonders für den Umgang mit süchtigen oder suchtgefährdeten Spielern geschultem Personal die Aufsicht zu übertragen, ist sinnvoll. Das Verbot des Angebotes von Speisen und Getränken sowie ein Rauchverbot dient ebenfalls dem Ziel, das Spielen in seiner suchterzeugenden Wirkung möglichst häufig, z.B. auch durch die Aufnahme von Speisen und Getränken fernab der Spielautomaten zu unterbrechen und damit Gelegenheiten zu schaffen, die Folgen des Fortsetzens des Glückspieles zu reflektieren.

Das Verbot des Alkoholkonsums und des Rauchens in der Spielhalle ist ebenfalls sinnvoll: Der zeitgleiche Konsum suchterzeugender Substanzen wie Nikotin und Alkohol während des Glückspiels soll möglichst weitgehend verhindert werden. Besonders fatal ist der Alkoholkonsum bei gleichzeitigem Glückspiel wegen seiner berauschenden und enthemmenden Wirkung und dem damit einhergehenden Verlust an Kontrolle.

Aufmerksamkeit bei den anstehenden Anhörungen werden sicher die Übergangsbestimmungen erfahren. Der Glücksspielstaatsvertrag schreibt vor, dass die dort enthaltenen Übergangsfristen nicht um mehr als fünf Jahre verlängert werden dürfen. Somit können nach diesem Gesetz Spielhallenkomplexe, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits eine Erlaubnis hatten, nur bis zum 09. Februar 2018 Vertrauensschutz genießen. Die möglichen Härtefallregelungen kommen nur im Bezug auf die Rechtslage am 27.04.2012 in Betracht. Ab dem 09. Februar 2013 war deutlich erkennbar, dass neue gesetzliche restriktive Regelungen kommen.

Auch sollten wir uns den Paragraphen 11 Absatz 2 ansehen, in dem es um das Abstandsgebot zu Kinder- und Jugendeinrichtungen geht. Ob der dort formulierte unbefristete Bestandschutz  so Bestand haben soll, muss zumindest unter Jugendschutzgesichtspunkten noch einmal kritisch hinterfragt werden.

Ich bitte darum, den Gesetzentwurf auch mitberatend dem Sozialausschuss zu überweisen.

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